BDG 1979
Gliederung
(1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitätseinrichtung zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.
(2) Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat der Lehrer in der Universitätsverwaltung mitzuarbeiten.
Überleitung von Universitätspersonal
Art. 8
…1. selbständige gruppenweise Unterweisungen von Studenten, Diplomanden und Dissertanten als Unterrichtserteilung und 2. technische Vorbereitungen in Werkstätten als weitere Dienstpflichten im Sinne des § 192 Abs. 1 BDG 1979. (3) Die Lehrverpflichtung richtet sich abweichend von der im § 194 Abs. 1 BDG 1979 festgesetzten Wochenstundenzahl nach dem im BLVG, BGBl…
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