BDG 1979
Gliederung
Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 lit. a genannten Universitätslehrer.
§ 161a BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 161a Unterabschnitt B
…Universitätsprofessoren Anwendungsbereich § 161a. Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 lit. a genannten Universitätslehrer.…
§ 163 Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung
…§ 163. (1) Der Universitätsprofessor gemäß § 161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. (2) Das Amt der Universität kann mit Zustimmung des Universitätsprofessors…
§ 167 Urlaub
…§ 167. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsprofessor gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden. (2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist…
§ 165 Besondere Aufgaben
…§ 165. (1) Ein Universitätsprofessor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften 1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu…
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