BDG 1979
Gliederung
Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
a) Universitätsprofessoren,
b) Universitätsdozenten,
c) Universitätsassistenten und
d) Bundeslehrer.
Überleitung von Universitätspersonal
Art. 5
…Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß § 154 BDG 1979. (2) In der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Oktober 1988…
Art. 12
…30. September 1988 treten außer Kraft: 1. sämtliche vor dem 27. April 1945 erlassenen Vorschriften, soweit sie das Dienstrecht der im § 154 BDG 1979 angeführten Hochschullehrer regeln und es sich nicht um bundesverfassungsrechtliche Vorschriften handelt, 2. das Hochschulassistentengesetz 1948, BGBl. Nr. 32/1949, soweit es noch nicht…
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