BDG 1979
Gliederung
Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
a) Universitätsprofessoren,
b) Universitätsdozenten,
c) Universitätsassistenten und
d) Bundeslehrer.
§ 154 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 154 6. Abschnitt
…UNIVERSITÄTSLEHRER Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER Gliederung § 154. Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: a) Universitätsprofessoren, b) Universitätsdozenten, c) Universitätsassistenten und d) Bundeslehrer.…
§ 161a Unterabschnitt B
…Universitätsprofessoren Anwendungsbereich § 161a. Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 lit. a genannten Universitätslehrer.…
Art. 5 Artikel V
…Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß § 154 BDG 1979 . (2) In der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Oktober 1988…
§ 161 Disziplinarrecht
…Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3 bei einem Verfahren 1. gegen eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor ( § 154 lit. a ) zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren, 2. gegen eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer ( § 154 lit. b bis d…
Überleitung von Universitätspersonal
Art. 12
…30. September 1988 treten außer Kraft: 1. sämtliche vor dem 27. April 1945 erlassenen Vorschriften, soweit sie das Dienstrecht der im § 154 BDG 1979 angeführten Hochschullehrer regeln und es sich nicht um bundesverfassungsrechtliche Vorschriften handelt, 2. das Hochschulassistentengesetz 1948, BGBl. Nr. 32/1949, soweit es noch nicht…
Art. 5
…Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß § 154 BDG 1979. (2) In der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Oktober 1988…
Rückverweise