BDG 1979
Gliederung
(1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.
(2) Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen zulässig.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte des Exekutivdienstes im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte des Exekutivdienstes kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 übergeleitet.
§ 145d BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 145d Zeitlich begrenzte Funktionen
…§ 145d. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die…
§ 145b Verwendungsänderung und Versetzung
…höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz. (4a) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 145d abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 145d Abs. 3 . (5) Die…
§ 5a Informationen zum Dienstverhältnis
…wird und welchem Besoldungsschema, welcher Verwendungsgruppe und, wenn die Verwendungsgruppe in Funktionsgruppen gegliedert ist, welcher Funktionsgruppe – in den Fällen der §§ 141, 145d, 152b, 230a und 249d befristet – sie oder er demgemäß zugeordnet wird, 6. Ausmaß der Wochendienstzeit, 7. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes, 8. das bei einer…
§ 77a GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 77a Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
…145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, und 2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt. (1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der…
§ 76 Verwendungsänderung und Versetzung
…Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre. (10) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung nach § 145d Abs. 1 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für…
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