§ 142 Einteilung
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
(1) Der Exekutivdienst umfaßt die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c.
(2) Neben der Grundlaufbahn sind
1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppen 1 bis 12 und
2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppen 1 bis 7 für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen.
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