(1) Der Allgemeine Verwaltungsdienst umfaßt die Verwendungsgruppen A 1 bis A 7.
(2) In den Verwendungsgruppen A 1 bis A 5 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:
| in der Verwendungsgruppe | die Funktionsgruppen |
| A 1 | 1 bis 9 |
| A 2 | 1 bis 8 |
| A 3 | 1 bis 8 |
| A 4 | 1 und 2 |
| A 5 | 1 und 2 |
§ 136 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 136
…§ 136. (1) Der Allgemeine Verwaltungsdienst umfaßt die Verwendungsgruppen A 1 bis A 7. (2) In den Verwendungsgruppen A 1 bis A 5 sind neben der Grundlaufbahn…
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
§ 3 Anwendungsbereich
…Der 2. Abschnitt ist auf Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (§ 136 BDG 1979) anzuwenden.…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 2 Gliederung des Gemeindedienstes
…Dienstrecht der Bundesbeamten maßgeblichen bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind. Hiebei entfällt jedoch die Verwendungsgruppe E. (2) Innerhalb der einzelnen Verwendungsgruppen der Allgemeinen Verwaltung ( §§ 136 ff. des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 , BGBl. Nr. 333) sind die Gemeindebeamten nach Maßgabe ihrer dienstlichen Verwendung in Dienstzweigen zusammengefaßt. Ihre besonderen Ernennungserfordernisse, die Definitivstellungserfordernisse und die Amtstitel richten sich…
Rückverweise