§ 128a Veröffentlichung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde
In Kraft seit 09. Juli 2019
Up-to-date
BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde
§ 128a Veröffentlichung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.
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