Art. 9 Artikel IX
In Kraft seit 17. Juli 1982
Up-to-date
BDG 1979
Gliederung
Auf die Abhaltung der nach Anlage 1 Z 26.8 zum BDG 1979 vorgeschriebenen Zusatzprüfung ist das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Prüfung den in der Anlage I unter Z V lit. e sublit. bb angeführten Pflichtkolloquien und verpflichtenden Seminarprüfungen gleichzuhalten ist.
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