Anl. 1/44
In Kraft seit 01. September 1997
Up-to-date
BDG 1979
Gliederung
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:
a) Verwendung in einer im § 44 MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G,
b) Verwendung als Pflegehelferin (Pflegehelfer) und die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe nach dem GuKG.
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