Anl. 1/38
In Kraft seit 10. August 2002
Up-to-date
BDG 1979
Gliederung
38.1. Eine in Z 38.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die hiefür erforderliche Eignung.
38.2. Der Verwendungsgruppe PT 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
a) im Verwaltungsdienst:
Botendienst,
b) im Postdienst:
Amtsdienst,
c) im Postautodienst:
ungelernter Arbeiter,
d) im Telekomdienst:
Hilfsdienst,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Hilfsdienst.
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
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