BDG 1979
Gliederung
37.1. Eine in Z 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 37.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
37.2. Der Verwendungsgruppe PT 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A, B oder C insbesondere folgende Verwendungen an:
außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
a) im Verwaltungsdienst:
Schreibkraft,
b) im Postdienst:
Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst),
c) im Postautodienst:
Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7 500 kg,
d) im Telekomdienst:
Lagerarbeiter,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Schreibkraft.
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
37.3.
a) Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung,
b) eine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV oder
c) eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist.
37.4. Für die in Z 37.3 lit. a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV.
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