Anl. 1/27
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
BDG 1979
Gliederung
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
| Verwendung | Erfordernis |
| Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen | (1) Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung. |
| (2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt a) bei Lehrern für Werkerziehung, Instrumentenbau und rhythmisch-musikalische Erziehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik durch eine einschlägige Ausbildung gemeinsam mit einer vierjährigen Lehr- oder Berufspraxis; b) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Bundessportakademien durch eine dreisemestrige Ausbildung an Bundessportakademien gemeinsam mit einer vierjährigen facheinschlägigen Berufspraxis; c) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis. | |
| (3) Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202 Abs. 3. | |
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