(1) Die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin erfolgt durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau auf dessen oder deren Vorschlag nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin endet
1. durch Ablauf der Funktionsperiode,
2. durch Rücktritt,
3. durch Abberufung oder
4. durch Tod.
(3) Ein Rücktritt gemäß Abs. 2 Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam.
(4) Eine Abberufung gemäß Abs. 2 Z 3 hat durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu erfolgen, wenn der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin das Amtsgelöbnis (§ 7 Abs. 3) verweigert, eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für die Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist.
Rückverweise
BD-EG · Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
§ 8 Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin
(1) Die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin erfolgt durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau auf dessen oder deren Vorschlag nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts. Die Funktionsdauer betr…
§ 7 Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin
…der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung seiner oder ihrer Amtspflichten zu leisten. Die Verweigerung des Amtsgelöbnisses hat den Verlust der Funktion durch Abberufung (§ 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4) zur Folge.…
§ 14 Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin
…1) Zum Zweck der Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin (§ 8 Abs. 1) hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung einen oder eine oder mehrere von der Begutachtungskommission für geeignet befundenen…
§ 21 Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern
…Bildungsdirektion nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung eingeladen wird, Mitglieder in den Beirat zu entsenden. (3) Entsendete Personen können unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 4 erster Satz von der Mitgliedschaft im Beirat ausgeschlossen werden.…