§ 30 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 20. Juni 2019
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BBU-G
Gliederung
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 30 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
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