§ 21 Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
In Kraft seit 20. Juni 2019
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BBU-G
Gliederung
5. Abschnitt Bestimmungen über die Beschäftigung in der Bundesagentur
§ 21 Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
(1) Auf alle Arbeitsverhältnisse zur Bundesagentur ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AngG anzuwenden.
(2) Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des § 4 ArbVG kollektivvertragsfähig.
(3) Vor Abschluss des Kollektivvertrages ist die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.
(4) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß § 16 und Vertragsbedienstete gemäß § 17 Abs. 1 nicht anzuwenden.
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