§ 18 Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
In Kraft seit 20. Juni 2019
Up-to-date
BBU-G
Gliederung
5. Abschnitt Bestimmungen über die Beschäftigung in der Bundesagentur
§ 18 Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesagentur über und sind von dieser im Fall der Zahlung dem Bund unverzüglich zu refundieren.
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