§ 14 Menschenrechtsbeobachtung
In Kraft seit 20. Juni 2019
Up-to-date
Die bei der Bundesagentur beschäftigten Menschenrechtsbeobachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Die Tätigkeit als Rückkehrberater in der Bundesagentur schließt die Verwendung als Menschenrechtsbeobachter aus.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden