(1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat über die am österreichischen Markt angebotenen Hilfsmittel für behinderte Menschen zu beraten.
(2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.
§ 18 BBG · BBG · Bundesbehindertengesetz
§ 18 Hilfsmittelberatung
…§ 18. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat über die am österreichischen Markt angebotenen Hilfsmittel für behinderte Menschen zu beraten. (2) Bei der Auskunftserteilung und…
§ 15 Maßnahmen der Hilfe
…Rechte und Pflichten, 2. die Vermittlung an die zuständigen Stellen, 3. die Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen, 4. die Beratung über Hilfsmittel ( § 18 ), 5. die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt. (2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist verpflichtet, Anträge und Eingaben…
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