BBG
Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.
§ 16 BBG · BBG · Bundesbehindertengesetz
§ 16 Mitwirkung der Hilfesuchenden
…§ 16. Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das…
…EUR (§ 9 BBG) errichtet. Diese beiden Gesellschaften errichteten in der Folge ua die Zweitbeklagte als Mantelgesellschaft, ausgestattet mit einem Stammkapital von 35.000 EUR (§ 16 BBG). Entsprechend den Anordnungen des § 18 BBG kam es zur Abspaltung des Teilbetriebs Technische Services auf die Zweitbeklagte. Die Übertragung wurde mit Ablauf des 31…
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