(1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anstelle dieses Beitrages anlässlich jeder Karenzierung nach § 3 einen Ersatzbetrag von 140 734 S (10 227,5 Euro) zu leisten.
(2) Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Abs. 1 genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
Rückverweise
BB-SozPG · Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
§ 4 Ersatzbetrag und Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes
(1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anstelle dieses Beitrages anlässlich jeder Karenzi…
§ 25 Übergangsbestimmungen
… Jänner 2001 schriftlich zugestimmt haben, diesen Karenzurlaub jedoch erst nach dem 31. Dezember 2000 antreten, ist das Vorruhestandsgeld nach den §§ 4 und 9 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu bemessen, wenn dies für sie günstiger ist. (4) Für einen am…
§ 10 Übergangsbestimmungen
…an diesem Tag geltenden Fassung karenziert waren, sind dieses Bundesgesetz in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie die Betriebsvereinbarungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1…