BundesrechtBundesgesetzeBundesbediensteten-SozialplangesetzAbschnitt 4 Sozialpläne für Bundesbeamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden§ 18

§ 18Zeitlicher Geltungsbereich

In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date