Die §§ 16 und 17 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 16 sind die §§ 16 und 17 weiterhin anzuwenden.
Rückverweise
BB-SozPG · Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
§ 21 Vorruhestandsgeld
…der Mitteilung nach § 20 Abs. 1a zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt. (2) Nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete…
§ 13 Vorruhestandsgeld
…der Mitteilung nach § 12 Abs. 1a zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt. (2) Nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete…