BundesrechtBundesgesetzeBundesbediensteten-SozialplangesetzAbschnitt 5 Sozialpläne für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden§ 21

§ 21Vorruhestandsgeld

In Kraft seit 01. Januar 2002
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