§ 59 Anpassung der Betragsgrenzen
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Die im § 56 Abs. 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.
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