(1) Abs. 2 und die §§ 53c und 53d sind nur auf Beamte anzuwenden, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auf ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären.
(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 53b Erhöhung des Ruhegenusses
(1) Abs. 2 und die §§ 53c und 53d sind nur auf Beamte anzuwenden, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auf ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären. (2) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist …
§ 64 Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003
…2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. (2) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist allenfalls nach Anwendung der §§ 53b bis 53d ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag…