§ 34 Kostenersatz — BB-PG
Rückverweise
Wer zur Durchführung dieses Bundesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
§ 34 BB-PG · BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 34 Kostenersatz
…Kostenersatz § 34. Wer zur Durchführung dieses Bundesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.…