§ 21 Ablösung des Versorgungsbezuges
In Kraft seit 01. Oktober 2000
Up-to-date
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden