§ 21 Ablösung des Versorgungsbezuges — BB-PG
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
§ 21 BB-PG · BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 21 Ablösung des Versorgungsbezuges
…Ablösung des Versorgungsbezuges § 21. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind. (2) Die Bestimmungen des § …
§ 52 Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
…Abs. 1 Z 2 und 3 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon gelten die §§ 37 bis 41 dieses Bundesgesetzes sowie § 21 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, auch für diese Personen.…
Rückverweise