§ 21 Ablösung des Versorgungsbezuges
In Kraft seit 01. Oktober 2000
Up-to-date
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
Rückverweise
BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 52 Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
…Abs. 1 Z 2 und 3 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon gelten die §§ 37 bis 41 dieses Bundesgesetzes sowie § 21 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, auch für diese Personen.…