(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. wenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
2. für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet,
3. für Aufträge des Bundes, die auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie
4. für Auftragsvergaben für Dienststellen im Ausland.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung jene Güter und Dienstleistungen zu bestimmen, die nach diesem Bundesgesetz zu beschaffen sind. Dabei hat er auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, auch im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie gemäß §§ 164 und 165 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Rückverweise
Beschaffungscontrolling-Verordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…abrufenden Stellen getätigten Abrufe aus den von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträgen. 4. Abrufende Stellen sind Dienststellen des Bundes oder Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz, die aus von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträgen Leistungen abrufen. 5. Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem die BB-GmbH im eigenen Namen und…
§ 5 Entwicklung der Beschaffungsgruppen
…Abs. 2), 2. Einsparungen bei den Einkaufspreisen (Abs. 4), 3. Standardisierung des Beschaffungsspektrums und nachhaltige Beschaffung (§ 8) sowie 4. Meldungen gemäß § 4 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz. (2) Für die Messung des Beschaffungsvolumens sind insbesondere folgende Informationen bereitzustellen: 1. Abrufwerte von Dienststellen des Bundes aus Verträgen gemäß § 2 Abs. 2…
BB-GmbH-Gesetz · Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 20 In-Kraft-Treten
…1) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft. (2) §…
§ 10 Nutzerbeirat
…1. die Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die in § 4 Abs. 1 genannten Angelegenheiten; 2. die Erstattung von Empfehlungen zu Beschaffungsgruppen; 3. die Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Gesellschaft und den Nutzern; 4. die Unterstützung der Gesellschaft bei der Implementierung der neuen Beschaffungsmethoden in den…