Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die Beamten gemäß § 14 sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und des § 41 und § 50, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.
Rückverweise
BB-GmbH-Gesetz · Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 19 Vollziehung
…Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 4, § 10 und § 12 der jeweils zuständige Bundesminister; 2. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen; 3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.…