(1) Strebt ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Bundes, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in seinem Ressort ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgt, die der Gesellschaft übertragen sind, seine Versetzung zur Gesellschaft an, und fordert ihn die Gesellschaft an, hat das Ressort, dem der Bedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der von der Gesellschaft längstens während drei Jahren nach Errichtung der Gesellschaft verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
(2) Verlangt die Gesellschaft mit Zustimmung des Bediensteten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zur Gesellschaft, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.
Rückverweise
BB-GmbH-Gesetz · Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 19 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 4, § 10 und § 12 der jeweils zuständige Bundesminister; 2. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen; 3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.…
§ 15 Gemeinsame Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
…Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr. (5) § 9 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, ist auf gemäß § 12 der Gesellschaft zugewiesene Bundesbedienstete anzuwenden.…
§ 14 Beamte
…die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist. (2) Die gemäß § 12 Abs. 2 zur Gesellschaft versetzten Beamten gehören ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Versetzung zur Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß…