(1) Jedes Institut mit Sitz im Inland, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren.
(2) Der Sanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen, die vom Institut zu ergreifen sind, die finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden kann, wenn eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage des Instituts eintritt.
(3) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder dem Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen. Es muss jedoch im Sanierungsplan gegebenenfalls analysiert werden, wie und wann das Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann. Zu diesem Zweck werden Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.
(4) Die Geschäftsleiter haben den Sanierungsplan dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen, bevor dieser an die FMA übermittelt wird.
Rückverweise
BaSaPV · Bankensanierungsplanverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…sind 1. Unternehmen der Kategorie 1: a) Institute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigt; oder b) EU-Mutterunternehmen gemäß §…
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 16 Inhalt des Gruppensanierungsplans
…Der Gruppensanierungsplan und jene Sanierungspläne, die für einzelne Tochterunternehmen innerhalb der Gruppe erstellt werden, haben die Anforderungen an einen Sanierungsplans gemäß den §§ 8 und 9 zu erfüllen sowie gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Maßgabe des dritten Hauptstücks getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle…
§ 152 Strafbestimmungen
…ist, unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jeweils festgelegten Zeitpunkten Sanierungspläne gemäß § 8 Abs. 1 zu erstellen, oder gemäß § 11 fortzuschreiben oder zu aktualisieren; 2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines EU-Mutterunternehmens…
§ 121 Zulässiger Informationsaustausch
…1 Z 1 ESAEG; 6. Anlegerentschädigungssystemen gemäß § 44 Z 9 ESAEG; 7. für Konkursverfahren und regulären Insolvenzverfahren zuständigen Gerichten oder Behörden; 8. dem Finanzmarktstabilitätsgremium und Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben; 9. mit…
§ 12 Bewertung des Sanierungsplans
…1) Ein Institut, das gemäß § 8 oder § 15 zur Erstellung eines Sanierungsplans verpflichtet ist, hat diesen der FMA vorzulegen. Dabei hat das Institut der FMA glaubhaft nachzuweisen, dass die…