(1) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1, die dem Mindestbetrag gemäß § 100 Abs. 1 unterliegen, haben der FMA, der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu melden:
1. Die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und § 105, ausgedrückt gemäß § 100 Abs. 2 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des § 105 Abs. 8 Z 2 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 100 Abs. 2, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Art. 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
2. die Beträge der übrigen bail in fähigen Verbindlichkeiten;
3. in Bezug auf die in Z 1 und Z 2 genannten Posten Folgendes:
a) ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
b) ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren,
c) ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und gegebenenfalls um welches Drittland es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln gemäß § 98 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 lit. p und q sowie Art. 63 lit. n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.
Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 2 findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 vH der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1, berechnet gemäß Z 1, halten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben
1. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 zumindest halbjährlich und
2. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zumindest jährlich
zu melden. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können von den in Abs. 1 genannten Unternehmen die Meldung der Angaben gemäß Abs. 1 jedoch häufiger verlangen.
(3) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 haben folgende Angaben zumindest jährlich offenzulegen:
1. die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen gemäß § 105 Abs. 8 Z 2 erfüllen sowie an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
2. die Zusammensetzung der unter Z 1 genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;
3. die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und § 105, ausgedrückt gemäß § 100 Abs. 2.
Hat die Abwicklungsbehörde einen längeren Übergangszeitraum gemäß § 161 Abs. 7 festgesetzt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß diesem Absatz erst mit Ablauf des Übergangszeitraumes.
(4) Die Abs. 1 und 3 gelten nicht für Liquidationseinheiten, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen gemäß § 102 Abs. 3b die Anforderungen des § 100 Abs. 1 festgelegt. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde Inhalt und Häufigkeit der Melde- und Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest. Die Abwicklungsbehörde teilt der betreffenden Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit, welche nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der in § 102 Abs. 3b festgelegten Anforderungen erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß § 70 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß Abs. 3 ab dem genannten Stichtag gemäß § 161 Abs. 5 für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 104 oder 105.
(6) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit den §§ 104 und 105 festgelegt hat, sowie ihre für jedes in ihrer Zuständigkeit unterliegende Unternehmen gemäß § 105 Abs. 3a getroffene Entscheidung mitzuteilen.
(7) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 gutachterliche Äußerungen zu erstatten.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind entsprechend auf Meldungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anzuwenden.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 105c Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
(1) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1, die dem Mindestbetrag gemäß § 100 Abs. 1 unterliegen, haben der FMA, der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu melden: 1. Die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und § 1…
§ 167 Inkrafttreten und Anwendung
… 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft. (8) § 105c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (9…
§ 152 Strafbestimmungen
…9 VStG) eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die in § 4a, § 105c oder Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Meldungen der FMA, der Abwicklungsbehörde oder der Oesterreichischen Nationalbank…
§ 4a Meldungen
…Abs. 1 und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß § 105c sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu übermitteln. (2) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs…