BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz4. Teil Abwicklung5. Hauptstück Abwicklungsinstrumente7. Abschnitt Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 105c

§ 105cMeldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

In Kraft seit 24. Juli 2025
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