BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz2. Teil Vorbereitung2. Hauptstück Abwicklungsfähigkeit§ 30

§ 30Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen

In Kraft seit 29. Mai 2021
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§ 30 Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen — BaSAG | GesetzeFinden.at