BAO
Gliederung
3. ABSCHNITT. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.
G. Zustellungen.
§ 98a
Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von § 98 Abs. 1 für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden.
…die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt. Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen idR nach dem Zustellgesetz vorzunehmen, wobei gemäß § 98a BAO für Landes- und Gemeindeabgaben auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden ist. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als…
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