§ 98a
§ 98a — BAO
§ 98a — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40124289
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von § 98 Abs. 1 für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden.
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