§ 8
§ 8 — BAO
§ 8 — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1962
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12043779
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn Abgabenvorschriften eine sachliche Haftung für eine Abgabe für sich allein oder neben einer persönlichen Haftung vorsehen, kann die Abgabenbehörde bis zur vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen in Anspruch nehmen als auch persönliche sowie sachliche Haftungen geltend machen.
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