BAO
Gliederung
2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien
A. Abgabenbehörden
1. Allgemeine Bestimmungen Bundesfinanzverwaltung
§ 50 Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
§ 145 InvFG 2011 · InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011
§ 145 Datenschutz
…wurde, übermittelt werden; der Austausch der Information im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens, zwischen der FMA und den Abgabenbehörden gemäß den §§ 49 und 50 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 im Rahmen eines Steuerverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder Geschäftsaufsichtsverfahrens des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank bleibt jedoch zulässig…
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