§ 50 Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden — BAO
Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.
…des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. § 13 Abs. 2 AVOG , welcher eine lex specialis zu § 50 BAO darstellt, lautet: "Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Entgegennahme von Anbringen in den von Finanzämtern zu vollziehenden Abgabenangelegenheiten zur Weiterleitung…
…Ablauf der Frist erfolgt. Unter diesen Umständen entspräche es einer denkunmöglichen Auslegung des Gesetzes, dennoch die Tatsache der ordnungsmäßigen Anzeige des Übergabsvertrages zu verneinen. §50 BAO mache vielmehr deutlich, daß der Abgabenpflichtige auf die Einhaltung der der Abgabenbehörde auferlegten Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung vertrauen kann, mit anderen Worten, durch diese Bestimmung…
…unzuständigen 1. Finanzamt stellt auch die Tatsache, dass dessen Organe ihre Unzuständigkeit nicht von Amts wegen wahrnehmen, kein unvertretbares, somit schuldhaftes Behördenhandeln dar: Gemäß § 50 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Der Sinn der Zuständigkeitsverteilung liegt darin, dass durch eine klare, vorausbestimmte und voraussehbare…
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