§ 242 H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242 H. Behandlung von Kleinbeträgen. — BAO
§ 242 H. Behandlung von Kleinbeträgen. — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
Inkrafttretungsdatum
30. Oktober 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40218805
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Abgabenbeträge unter 20 Euro sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
(2) Guthaben unter fünf Euro sind nicht von Amts wegen zurückzuzahlen.
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