(1) Abgabenbeträge unter 20 Euro sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
(2) Guthaben unter fünf Euro sind nicht von Amts wegen zurückzuzahlen.
Rückverweise
BAO · Bundesabgabenordnung
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 412/1988, zu den §§ 26, 55, 57, 187, 206, 212, 214, 218, 230, 240 und 242, BGBl. Nr. 194/1961)
…239 Abs. 1 BAO) noch vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 14 gestellt, so ist bei Erledigung dieser Anträge § 242 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiterhin anzuwenden.…
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 151/1980, zu den im Text genannten §§ der BAO, BGBl. Nr. 194/1960)
…239 Abs. 1 BAO) noch vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 105 gestellt, so ist bei Erledigung dieser Anträge § 242 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiterhin anzuwenden. 16. § 245 Abs. 1 BAO in der Fassung des Art. I Z …
§ 242a
…1) Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von § 242 Abs. 1 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken. (2) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (§ 215) unter…
HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 41 Fortzahlung durch andere Arbeitgeber
…Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 BAO nicht übersteigen. (3) Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Abs. 2 besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge nach § 40 Abs. …