Art. 2 Artikel II
In Kraft seit 31. Dezember 1974
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BAO
Gliederung
9. ABSCHNITT. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Art. 2 Artikel II
Rückverweise
Die Bestimmung des Art. I ist auf Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung insoweit anzuwenden, als der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 1974 betrifft.
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