Auf Abgabenschuldigkeiten, die infolge einer Umbuchung gemäß § 214 Abs. 7, einer Rückzahlung gemäß § 241 Abs. 1 oder deswegen wiederaufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig gemacht wird, ist § 227 mit Ausnahme des Abs. 4 anzuwenden. Eine Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 5 eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind.
Art. 2 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Art. 2 Artikel II
… 587/1980, zu BGBl. Nr. 559/1978) (1) Die Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des § 228 der Bundesabgabenordnung , BGBl. Nr. 194/1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. März 1980, BGBl. Nr. 151, geltenden Fassung sind…
Art. 2 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Art. 2 Artikel II
…soweit sie in diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind. (2) Die Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des § 228 der Bundesabgabenordnung , BGBl. Nr. 194/1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. März 1980, BGBl. Nr. 151, geltenden Fassung sind…
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