§ 170
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden
1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
2. Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
3. Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage die sie treffenden Geheimhaltungspflichten verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind.
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