BundesrechtBundesgesetzeBundesabgabenordnung4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.D. Befugnisse der Abgabenbehörden.2. Außenprüfungen§ 153f

§ 153fRechte und Pflichten während der begleitenden Kontrolle

In Kraft seit 01. Januar 2021
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