§ 151
§ 151 — BAO
§ 151 — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
Inkrafttretungsdatum
01. März 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40047415
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die §§ 148 bis 150 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen.
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