Die §§ 148 bis 150 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen.
Rückverweise
Gegen die Anordnung einer Prüfung nach {Bundesabgabenordnung § 151, § 151 Abs. 1 BAO} ist gemäß §§ 151 Abs. 2 und 148 Abs. 4 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Maßnahme ist daher nur eine das Verfahren…
…KESt Gutschriften in der KESt Anmeldung mehrerer Banken veranlasste das Finanzamt für den 23. Wiener Gemeindebezirk im Jahr 2000 eine Prüfung gemäß § 151 BAO. Dabei stellte sich heraus, dass die Gutschriften aus dem Verkauf bestimmter Zero Bonds stammten. Als Ergebnis der Prüfung vertrat die Finanzbehörde die Ansicht, dass die…