(1) Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
(2) In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.
Rückverweise
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 144
(1) Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abg…
§ 54 Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes
…Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten 1. allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144), 2. Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowie 3. die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a und § …
EDTV · Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer
§ 2 Erledigungen
…Urkunden und schriftlichen Unterlagen gemäß § 143 Abs. 2 BAO, 4. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß § 144 Abs. 2 BAO, 5. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit a) einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO (auch in Verbindung mit…
CFPG · COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
§ 14a Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
…zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1…
§ 14g Prüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen
…Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO, 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder 3. einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO, die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz erteilten…
§ 14j Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
…zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen…
§ 9 Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
…Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO, 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder 3. einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO, die Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§…
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 110 Kontrollmaßnahmen der meldenden Finanzinstitute
…Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 dieses Gesetzes sicherzustellen. (2) Die meldenden Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehörde aus Anlass von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen gemäß Abs. 1.…