(1) § 118 gilt sinngemäß für bescheidmäßige Bestätigungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung und experimentellen Entwicklung, wenn nach der Antragstellung ein Gutachten bei der Forschungsförderungsgesellschaft mbH angefordert und in der Folge dem Finanzamt übermittelt wird, welches die Beurteilung zum Gegenstand hat, inwieweit unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllt sind. § 108c Abs. 8 EStG 1988 gilt entsprechend.
(2) Der Verwaltungskostenbeitrag (§ 118 Abs. 10) beträgt 1 000 Euro. Im Fall des § 118 Abs. 11 beträgt der Verwaltungskostenbeitrag 200 Euro.
§ 2 FoPV · FoPV · Forschungsprämienverordnung
§ 2 Forschungsprämienverordnung
…1) Eine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO kann für jeweils ein Forschungsprojekt ( Anhang I , Teil A, Punkt 5) beantragt werden. Ein Forschungsschwerpunkt ( Anhang I , Teil A, Punkt…
§ 5 Forschungsprämienverordnung
…1) Die FFG hat für das Forschungsprojekt, das Gegenstand eines Antrages auf Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO ist, auf Anforderung des Steuerpflichtigen ein Projektgutachten zu erstellen. (2) Das Projektgutachten kann nach Beantragung der Forschungsbestätigung für das jeweilige Forschungsprojekt bei der FFG angefordert…
§ 12 Forschungsprämienverordnung
…und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten nach Maßgabe des § 108c EStG 1988 und § 118a BAO zu verwenden. Hierbei treffen die FFG die Pflichten eines Auftragsverarbeiters gemäß Art. 28 DSGVO. (2) Die FFG hat im Rahmen der Gutachtensanforderung auf die…
Anl. 3 Forschungsprämienverordnung
…Forschungsschwerpunkt zugeordnet wurden. 3.1.7. Gegebenenfalls: Mitteilung, dass für dasselbe Forschungsprojekt ein Projektgutachten angefordert wurde oder bereits vorliegt oder dass eine aufrechte Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO vorliegt. 3.1.8. Für die Anforderung eines Projektgutachtens: Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Forschungsprojektes 3.2. Informationen zu nicht zugeordneten Investitionen und sonstigen Aufwendungen/Ausgaben Soweit…
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