(1) § 118 gilt sinngemäß für bescheidmäßige Bestätigungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung und experimentellen Entwicklung, wenn nach der Antragstellung ein Gutachten bei der Forschungsförderungsgesellschaft mbH angefordert und in der Folge dem Finanzamt übermittelt wird, welches die Beurteilung zum Gegenstand hat, inwieweit unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllt sind. § 108c Abs. 8 EStG 1988 gilt entsprechend.
(2) Der Verwaltungskostenbeitrag (§ 118 Abs. 10) beträgt 1 000 Euro. Im Fall des § 118 Abs. 11 beträgt der Verwaltungskostenbeitrag 200 Euro.
Rückverweise
FoPV · Forschungsprämienverordnung
§ 2
…1) Eine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO kann für jeweils ein Forschungsprojekt ( Anhang I , Teil A, Punkt 5) beantragt werden. Ein Forschungsschwerpunkt ( Anhang I , Teil A, Punkt…
§ 12
…und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten nach Maßgabe des § 108c EStG 1988 und § 118a BAO zu verwenden. Hierbei treffen die FFG die Pflichten eines Auftragsverarbeiters gemäß Art. 28 DSGVO. (2) Die FFG hat im Rahmen der Gutachtensanforderung auf die…
§ 5
…1) Die FFG hat für das Forschungsprojekt, das Gegenstand eines Antrages auf Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO ist, auf Anforderung des Steuerpflichtigen ein Projektgutachten zu erstellen. (2) Das Projektgutachten kann nach Beantragung der Forschungsbestätigung für das jeweilige Forschungsprojekt bei der FFG angefordert…
Anl. 3
…gesamten bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen) 3.1.6. Gegebenenfalls: Mitteilung, dass für dasselbe Forschungsprojekt ein Projektgutachten angefordert wurde oder bereits vorliegt oder dass eine aufrechte Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO vorliegt. 3.1.7. Für die Anforderung eines Projektgutachtens: Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Forschungsprojektes 3.2. Informationen zu nicht zugeordneten Investitionen und sonstigen Aufwendungen/Ausgaben Soweit…
FOnErklV · FinanzOnline-Erklärungsverordnung
§ 1
…2 ist nicht anzuwenden. (8) Die elektronische Anforderung eines Jahresgutachtens oder eines Projektgutachtens (§ 108c Abs. 8 EStG 1988 sowie § 118a BAO in Verbindung mit §§ 4 und 5 der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012) bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (im Folgenden…
§ 3
…2006. (6) Der Umfang der an die FFG gerichteten Anforderung eines Gutachtens gemäß § 108c Abs. 8 EStG 1988 und § 118a BAO sowie der Umfang eines von der FFG gemäß § 108c Abs. 8 EStG 1988 und § 118a BAO erstellten Gutachtens bestimmt…