(1) Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die vom Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der StPO unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht).
(2) Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Dienstbehörde oder der Dienstvorgesetzte, die vom Verdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 4 oder vom Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 5 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der StPO unverzüglich schriftlich der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu berichten (Meldepflicht). Enthält die Meldung des Dienstvorgesetzten an die Ermittlungs und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat dieser gleichzeitig auch die Dienstbehörde zu benachrichtigen (§ 109 BDG 1979); die Meldung an die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe erfüllt in diesem Fall auch die Anzeigepflicht der Dienstbehörde nach § 78 StPO.
(3) Kein Bundesbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4 oder 5 auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden (Melderecht). Darüber hinaus ist jedermann berechtigt, einen Misshandlungsvorwurf im Sinne des § 4 Abs. 5 an das Bundesamt zu melden.
§ 49 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 49 § 49
…durch die Vertreterin oder den Vertreter der Gemeinde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Gemeindebediensteten von ihrem Melderecht gemäß § 5 BAK-G Gebrauch machen. (2) Bedienstete und Personen in einem Lehrverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 , die entsprechend der Richtlinie 2019/1937…
§ 56 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 56 § 56
…genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Bediensteten von ihrem Melderecht gemäß § 5 BAK-G Gebrauch machen. (2) Bedienstete sowie Personen in einem Lehrverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 , die entsprechend der Richtlinie 2019/1937…
§ 67a LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 67a § 67a
…Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von seinem oder ihrem Melderecht gemäß § 5 BAK-G Gebrauch macht. (2) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der entsprechend der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das…
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