(1) Dem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen, zu dessen Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist.
(2) Liegt keine Regelung des Lehrlingseinkommens durch kollektive Rechtsgestaltung vor, so richtet sich die Höhe des Lehrlingseinkommens nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Bei Fehlen einer kollektiven Regelung gebührt jedenfalls das für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingseinkommen, im Zweifelsfalle ist auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.
(3) Das Lehrlingseinkommen ist für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule unter Ausschluß der Mittagspause sowie für die Dauer der Lehrabschlußprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen weiterzuzahlen.
(4) Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung im Sinne des § 27c Berufsausbildungsgesetz entsandt, dann ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung zur Bezahlung des Lehrlingseinkommens verpflichtet.
§ 162 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 162 Außerkrafttreten von Vorschriften
…Kollektivvertragsgesetz, BGBl. Nr. 76/1947; 3. das Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947; 4. das Mindestlohntarifgesetz, BGBl. Nr. 156/1951; 5. § 17 Abs. 2 und 3 Berufsausbildungsgesetz , BGBl. Nr. 142/1969; 6. das Jugendvertrauensrätegesetz, BGBl. Nr. 287/1972; in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung ihre Wirksamkeit. (2…
Labortechnik-Ausbildungsordnung
§ 18 Eingeschränkte Zusatzprüfung
…§ 18. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Labortechnik kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul oder im Spezialmodul des Lehrberufs Labortechnik abgelegt werden. (2) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände…
Rückverweise