(1) Dem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen, zu dessen Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist.
(2) Liegt keine Regelung des Lehrlingseinkommens durch kollektive Rechtsgestaltung vor, so richtet sich die Höhe des Lehrlingseinkommens nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Bei Fehlen einer kollektiven Regelung gebührt jedenfalls das für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingseinkommen, im Zweifelsfalle ist auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.
(3) Das Lehrlingseinkommen ist für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule unter Ausschluß der Mittagspause sowie für die Dauer der Lehrabschlußprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen weiterzuzahlen.
(4) Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung im Sinne des § 27c Berufsausbildungsgesetz entsandt, dann ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung zur Bezahlung des Lehrlingseinkommens verpflichtet.
Rückverweise
BAG · Berufsausbildungsgesetz
§ 36 Inkrafttreten
…Art. IV), 475/1974, 232/1978, 381/1986, 536/1986 (Art. VII), 617/1987 (Art. I), 23/1993, 256/1993 (Art. 17), BGBl. I Nr. 67/1997 und BGBl. I Nr. 100/1998 zu den sich aus diesen Bundesgesetzen ergebenden Zeitpunkten in Kraft…
§ 2 Der Lehrberechtigte
…Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994), dürfen Lehrlinge in den ihrem Gewerbe entsprechenden Lehrberufen nur ausbilden, wenn sie ausgenommen die Fälle des § 17 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 die erforderlichen Fachkenntnisse durch die Erfüllung der im § 16 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994…
§ 12 Lehrverhältnis und Lehrvertrag
…Verpflichtung zur Ausbildung in einem Ausbildungsverbund, c) auf die Bestimmungen über die Endigung und Auflösung des Lehrverhältnisses, d) auf die Höhe des Lehrlingseinkommens (§ 17); 7. Name und Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse; 8. den Tag des Vetragsabschlusses. (4) Sofern die Ausbildung auch im Rahmen eines Ausbildungsverbundes erfolgt, ist eine Vereinbarung…
§ 29 Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des § 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in Sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung
…einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des § 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in einer auf Grund des § 17 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 errichteten Sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer anderen Einrichtung, die zur Durchführung öffentlicher Jugendhilfe berechtigt ist, in einem Lehrberuf…