(1) Die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 gelten nur insoweit, als deren Einhaltung zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der betreffenden Wirtschaftsakteure führt.
(2) Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 aufgrund der in Anlage 4 angeführten einschlägigen Kriterien zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäß Abs. 2 zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.
(4) Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Abs. 1 beruft, hat er Informationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung erbracht wird, zu übermitteln.
(5) Abs. 3 und Abs. 4 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice haben Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und sich auf Abs. 1 berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Abs. 2 maßgeblichen Fakten zu übermitteln.
(6) Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Abs. 1 beruft, hat die Beurteilung gemäß Abs. 2 für jede Dienstleistungskategorie oder -art in folgenden Fällen erneut auszuführen:
1. wenn die angebotene Dienstleistung verändert wird;
2. wenn der Dienstleistungserbringer vom Sozialministeriumservice dazu aufgefordert wird;
3. mindestens alle fünf Jahre.
(7) Wenn der Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit fremde – öffentliche oder private – Mittel erhalten hat, ist er nicht dazu berechtigt, sich auf Abs. 1 zu berufen.
Rückverweise
BaFG · Barrierefreiheitsgesetz
§ 18 Unverhältnismäßige Belastungen
(1) Die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 gelten nur insoweit, als deren Einhaltung zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der betreffenden Wirtschaftsakteure führt. (2) Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 au…
§ 19 EUKonformitätserklärung für Produkte
…der EU Konformitätserklärung geht hervor, dass die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nachweislich erfüllt sind. Wurde von der Ausnahme gemäß § 17 oder § 18 Gebrauch gemacht, so geht aus der EU Konformitätserklärung hervor, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind. (2) Die EU Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem…
§ 24 Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen
…1) Hat sich der Wirtschaftsakteur auf § 17 oder § 18 berufen, hat das Sozialministeriumservice 1. zu prüfen, ob der Wirtschaftsakteur die erforderliche Beurteilung durchgeführt hat und seinen Dokumentationspflichten und Informationspflichten nachgekommen ist und diese Beurteilung…
§ 22 Aufgabe der Marktüberwachung
…Informationen über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz durch einen Wirtschaftsakteur und die Beurteilung gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 in einem barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen. (6) Das Sozialministeriumservice hat im Rahmen seiner Tätigkeiten insbesondere den Grundsatz der Vertraulichkeit und…