BundesrechtBundesgesetzeBäckereiarbeiter/innengesetz 1996§ 5

§ 5Nachtarbeitszuschlag

In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date

Die Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ist mit einem Nachtarbeitszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für die Zeit von 20 Uhr bis 4 Uhr 75 vH, für die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.

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