§ 5 Nachtarbeitszuschlag
In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date
§ 5 Nachtarbeitszuschlag — BäckAG 1996
Die Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ist mit einem Nachtarbeitszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für die Zeit von 20 Uhr bis 4 Uhr 75 vH, für die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.